Das Hautkrebs-Screening (bei Anspruchsberechtigten) wird mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. Voraussetzung hierfür ist die vollständige Dokumentation (seit 1. Januar 2009 in elektronischer Form), die Genehmigung durch die zuständige KV sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem von der KV zertifizierten achtstündigen Fortbildungsprogramm.
Es wurden folgende Gebührenordnungspositionen (GOPs) beschlossen:
Bei weiteren Fragen zur Abrechnung wenden Sie sich bitte an Ihre KV.
Es gibt zwei neue Gebührenordnungspositionen zur Durchführung von Exzisionen. Diese Leistungen können nur von Dermatologen erbracht werden; die Gesamtvergütung soll angehoben werden.
Exzisionen von Hautveränderungen, die im Rahmen des Hautkrebs-Screenings auffällig geworden sind, werden je nach Lokalisation wie folgt vergütet:
Berechtigt sind Dermatologen und Hausärzte (Praktische Ärzte, Allgemeinmediziner, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung sowie Internisten), die sich für das Screeningqualifiziert haben.
Zitat aus den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA):
Die Leistung ‚Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs‘ darf nur von im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätigen Ärzten erbracht werden, welche eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorweisen können. Unter Voraussetzung der Qualifikation nach Absatz d kann dies genehmigt werden für:
Die Teilnahme an einer achtstündigen Fortbildung, die von der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zertifiziert wurde, ist obligatorisch, um:
Das Hautkrebs-Screening ist zweistufig aufgebaut.
Zur Untersuchung auf Hautkrebs gehören (gemäß Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des G-BA):
Dazu gehören bei der Erstuntersuchung durch einen Hausarzt:
1. Arztnummer
2. Alter und Geschlecht des Versicherten
3. Verdachtsdiagnose differenziert nach den Hautkrebsarten:
4. Teilnahme im Zusammenhang mit der Gesundheitsuntersuchung.
Bei einer Erstuntersuchung oder Abklärung durch einen Dermatologen ist folgendes zu dokumentieren:
1. Arztnummer
2. Alter und Geschlecht des Versicherten
3. Bei Vorliegen einer Überweisung zur Abklärung eines auffälligen Befundes aus dem Hautkrebs-Screening Angabe der Verdachtsdiagnosen:
4. Verdachtsdiagnose des untersuchenden Hautarztes differenziert nach den Hautkrebsarten:
5. histopathologischer Befund, soweit möglich mit Grading.
Die vollständige Dokumentation ist Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit der Früherkennungsmaßnahme.
Seit dem 1. Januar 2009 erfolgt die Dokumentation ausschließlich in elektronischer Form. Zur Datenerfassung darf nur eine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifizierte Software Verwendung finden. Die KBV veröffentlicht im Internet regelmäßig Zulassungslisten (Dokument 15: Zulassungsliste Dokumentationen) , die frei zugänglich sind.
Es gibt zwei neue Gebührenordnungspositionen zur Durchführung von Exzisionen. Diese Leistungen können nur von Dermatologen erbracht werden; die Gesamtvergütung soll angehoben werden.
Exzisionen von Hautveränderungen, die im Rahmen des Hautkrebs-Screenings auffällig geworden sind, werden je nach Lokalisation wie folgt vergütet: