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Hautkrebs-Screening

Fragen und Antworten für Ärzte

Wie wird das Hautkrebs-Screening abgerechnet?

Das Hautkrebs-Screening (bei Anspruchsberechtigten) wird mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. Voraussetzung hierfür ist die vollständige Dokumentation (seit 1. Januar 2009 in elektronischer Form), die Genehmigung durch die zuständige KV sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem von der KV zertifizierten achtstündigen Fortbildungsprogramm.

Es wurden folgende Gebührenordnungspositionen (GOPs) beschlossen:

  • Die Leistung Hautkrebs-Screening („Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs“) wird mit 605 Punkten bewertet (GOP 01745). Dies gilt gleichermaßen für die berechtigten Hausärzte und Dermatologen.
  • Für die Hausärzte relevant ist die Abrechnung des Hautkrebs-Screenings in Verbindung mit der Gesundheitsuntersuchung (GU, Check-up 35). In diesem Falle werden 480 Punkte (GOP 01746) für das Hautkrebs-Screening zu den 885 Punkten für die GU (GOP 01732) abgerechnet.
  • Die Vergütung des Hautkrebs-Screenings wurde rückwirkend zum 1. Juli 2008 neu geregelt. Der bundeseinheitliche Orientierungspunktwert von ca. 3,5 Cent wird der Berechnung zugrunde gelegt. Der genaue Punktwert unterliegt den örtlich differierenden Verträgen zwischen der zuständigen KV und den Landesverbänden der Krankenkassen.

Bei weiteren Fragen zur Abrechnung wenden Sie sich bitte an Ihre KV.

Wie werden Exzisionen vergütet?

Es gibt zwei neue Gebührenordnungspositionen zur Durchführung von Exzisionen.  Diese Leistungen können nur von Dermatologen erbracht werden; die Gesamtvergütung  soll angehoben werden.

Exzisionen von Hautveränderungen, die im Rahmen des Hautkrebs-Screenings auffällig  geworden sind, werden je nach Lokalisation wie folgt vergütet:

  1. im Bereich des Körperstamms und der Extremitäten mit 385 Punkten (GOP    10343)

  2. für den Bereich Kopf, Gesicht oder Hände mit 695 Punkten (GOP 10344)

Welche Ärzte können das neue gesetzliche Hautkrebs-Screening in ihrer Praxis durchführen?

Berechtigt sind Dermatologen und Hausärzte (Praktische Ärzte, Allgemeinmediziner, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung sowie Internisten), die sich für das Screeningqualifiziert haben.

Zitat aus den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA):

Die Leistung ‚Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs‘ darf nur von im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätigen Ärzten erbracht werden, welche eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorweisen können. Unter Voraussetzung der Qualifikation nach Absatz d kann dies genehmigt werden für: 

  1. hausärztlich tätige Fachärzte für Allgemeinmedizin, Internisten, Praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung
  2. Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten.

Den gesamten Text der Richtlinien finden Sie hier.

Welche Voraussetzung müssen Hausärzte und Dermatologen erfüllen?

Die Teilnahme an einer achtstündigen Fortbildung, die von der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zertifiziert wurde, ist obligatorisch, um:

  • das Hautkrebs-Screening als gesetzliche Leistung in der Praxis anzubieten
  • diese Leistung bei der KV abzurechnen

Wie ist das Screening aufgebaut?

 Das Hautkrebs-Screening ist zweistufig  aufgebaut.

  • 1. Stufe
    Sucht der Versicherte direkt einen Dermatologen auf, ist das Screening einstufig.
    Wenn der Erstuntersucher ein Hausarzt ist und einen Verdachtsbefund auf      Hautkrebs stellt, erfolgt eine Überweisung an einen Dermatologen, der ebenfalls      für das Hautkrebs-Screening zertifiziert      ist.
  • 2. Stufe
    Der Dermatologe führt dann ein weiteres Mal die Untersuchung durch.

Welche Bestandteile hat das Screening?

Zur Untersuchung auf Hautkrebs gehören (gemäß Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des G-BA):

  • die gezielte Anamnese (den Anamnesebogen als Kopiervorlage können Sie hier herunterladen)
  • die visuelle, gemäß zertifiziertem Fortbildungsprogramm standardisierte Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Intertrigines
  • die Befundmitteilung mit diesbezüglicher Beratung
  • die Dokumentation

Welchen Umfang hat die Dokumentation?

Die im Rahmen des Früherkennungsprogramms durchgeführte Untersuchung und eventuelle Abklärungsdiagnostik ist zu dokumentieren.


Dazu gehören bei der Erstuntersuchung durch einen Hausarzt:

1. Arztnummer
2. Alter und Geschlecht des Versicherten
3. Verdachtsdiagnose differenziert nach den Hautkrebsarten:

a) Malignes Melanom
b) Basalzellkarzinom
c) Spinozelluläres Karzinom

4. Teilnahme im Zusammenhang mit der Gesundheitsuntersuchung.

Bei einer Erstuntersuchung oder Abklärung durch einen Dermatologen ist folgendes zu dokumentieren:
1. Arztnummer
2. Alter und Geschlecht des Versicherten
3. Bei Vorliegen einer Überweisung zur Abklärung eines auffälligen Befundes aus dem Hautkrebs-Screening Angabe der Verdachtsdiagnosen:

a) Malignes Melanom
b) Basalzellkarzinom
c) Spinozelluläres Karzinom

4. Verdachtsdiagnose des untersuchenden Hautarztes differenziert nach den Hautkrebsarten:

a) Malignes Melanom
b) Basalzellkarzinom
c) Spinozelluläres Karzinom

5. histopathologischer Befund, soweit möglich mit Grading.

Die vollständige Dokumentation ist Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit der Früherkennungsmaßnahme.

Seit dem 1. Januar 2009 erfolgt die Dokumentation ausschließlich in elektronischer Form. Zur Datenerfassung darf nur eine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifizierte Software Verwendung finden. Die KBV veröffentlicht im Internet regelmäßig Zulassungslisten (Dokument 15: Zulassungsliste Dokumentationen) , die frei zugänglich sind.

Wie kann ich mich regelmäßig informieren?

Es gibt zwei neue Gebührenordnungspositionen zur Durchführung von Exzisionen.  Diese Leistungen können nur von Dermatologen erbracht werden; die Gesamtvergütung  soll angehoben werden.

Exzisionen von Hautveränderungen, die im Rahmen des Hautkrebs-Screenings auffällig  geworden sind, werden je nach Lokalisation wie folgt vergütet:

  1.  im Bereich des Körperstamms und der Extremitäten mit 385 Punkten (GOP    10343)
  2. für den Bereich Kopf, Gesicht oder Hände mit 695 Punkten (GOP 10344)