Die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher UV-Strahlung“ (UV-Schutz-Verordnung) basiert auf dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG), das seit August 2009 in Kraft ist. Die Verordnung fordert unter anderem eine fachliche Qualifikation für das Personal in Sonnenstudios und die Einhaltung der Bestrahlungsstärke von maximal 0,3 W/m² für alle Solariengeräte, stellt strenge Qualitätsanforderungen an die Betreiber von Solarien, verbietet Minderjährigen die Nutzung von Solarien in Sonnenstudios oder anderen öffentlich zugänglichen Räumen und regelt das Vorgehen bei Zuwiderhandlung.
Grund für die Regulierungen sind die großen Gesundheitsgefahren, die von künstlicher UV-Strahlung ausgehen: „Wer vor dem 35. Lebensjahr regel-mäßig Solarien nutzt, steigert sein Risiko, am gefährlichsten Hautkrebs, dem Malignen Melanom, zu erkranken, um bis zu 75 Prozent“, so Professor Eckhard Breitbart, zweiter Vorsitzender der ADP. Rund 195.000 Menschen erkranken jährlich bundesweit an Hautkrebs, 24.000 davon an einem Malignen Melanom. Immer jüngere Menschen sind betroffen. Experten gehen von einer kontinuierlichen Steigerung der Neuerkrankungsrate an Hautkrebs bis zum Jahr 2050 aus. Hauptrisikofaktor für die Entstehung von Hautkrebs ist die UV-Strahlung der Sonne und aus Solarien. Die Deutsche Krebshilfe, die ADP und ihre nationalen und internationalen Partner-Organisation raten grundsätzlich von einer Nutzung von UV-Strahlung aus Solarien zu kosmetischen Zwecken ab. Weitere Informationen zum Thema „Hautkrebs und Solarien“ gibt es unter www.krebshilfe.de und www.unserehaut.de.